2. Mit Beschwerdeantworten vom 23. Mai 2024 und 21. Juni 2024 beantragten die Abteilung Landwirtschaft Aargau und die Beschwerdegegnerinnen je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, letztere mit dem Zusatz, soweit darauf einzutreten sei. 3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 22. August 2024; Duplik der Beschwerdegegnerinnen vom 30. September 2024; Duplik der Abteilung Landwirtschaft vom 30. September 2024) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. -3- C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).