III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. B._____, Zentrumsarzt, H._____ vom 8. April 2024, wird die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. 1.2. Der Beschwerdeführer ist bis spätestens per Mittwoch, 1. Mai 2024, aus der Klinik der PDAG zu entlassen. - 10 - 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.