4.4. Zusammenfassend erweist sich damit die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung als unverhältnismässig und nicht rechtmässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die fürsorgerische Unterbringung demzufolge aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist entsprechend seinem eigenen Wunsch spätestens per Mittwoch, 1. Mai 2024, aus der Klinik zu entlassen. 5. Der Beschwerdeführer wird in Bezug auf den aktiven Vorsorgeauftrag bzw. die von ihm anlässlich der Verhandlung monierte Einsetzung seiner Ehefrau als Vorsorgebeauftragte darauf hingewiesen, dass für eine Überprüfung das Familiengericht zuständig ist.