Für das Verwaltungsgericht ist daher insgesamt erstellt, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 8. April 2024 in der Klinik der PDAG zum Zeitpunkt der Anordnung gerechtfertigt und verhältnismässig war. Die Klinik der PDAG stellte dabei eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung dar.