Angesichts des auffälligen Zustands (vgl. Eintrittsbericht der PDAG vom 8. April 2024) und der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im H._____ bereits eine überhöhte Dosis an Medikamenten eingenommen hatte oder weitere suizidale Handlungen vornehmen könnte, war die Klinikeinweisung notwendig, um selbstgefährdende Handlungen des Beschwerdeführers zu verhindern. Zudem habe sich der Beschwerdeführer gemäss Eintrittsbericht der PDAG vom 8. April 2024 auch in der Klinik der PDAG nicht ausreichend glaubhaft von einer Suizidalität distanzieren können.