3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die obigen Ausführungen und die gutachterliche Einschätzung kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands, seiner Äusserungen hinsichtlich einer suizidalen Handlung und der vorgefundenen Tabletten zum damaligen Zeitpunkt schutz- und behandlungsbedürftig war. Angesichts des auffälligen Zustands (vgl. Eintrittsbericht der PDAG vom 8. April 2024) und der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im H.