2.3. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Klinikärztin und des psychiatrischen Gutachters steht für das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der exakten diagnostischen Einordnung an einer leichten kognitiven Störung, allenfalls vaskulären Demenz, und somit an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet.