Diese Diagnose liess sich im Rahmen des aktuellen Klinikaufenthalts unter Berücksichtigung des Verlaufs in den vergangenen Jahren, der Besserung des klinischen Zustandsbildes sowie der mittels erneuten kognitiven Testung erhobenen, leicht verbesserten Befunde nicht bestätigen. Die zuständigen Klinikärzte gingen stattdessen von einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) aus, wobei die diagnostische Einschätzung zum Zeitpunkt der Verhandlung vor Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen war (vgl. Verlaufsbericht vom 23. April 2024). Anlässlich der Verhandlung gab die Klinikvertretung zu Protokoll, dass aktuell von einer leichten kognitiven Störung bzw. einer leichten