2. Es werden keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 266.00, gesamthaft Fr. 2'266.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat - 19 - Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (VeD) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten