7.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das partielle Tierhalteverbot bedrohe ihn in seiner Existenz, kann dies aufgrund seiner Angaben und den vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Folgen für ihn – unabhängig von seiner weiteren Tätigkeit im Gartenbau – einschneidend sind. Damit verbundene Einschränkungen hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Renitenz jedoch hinzunehmen, da aus Gründen des Tierschutzes ein über- - 18 - wiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den regelmässig mangelhaften Zuständen Einhalt zu gebieten.