Das Tierhalteverbot ist auf die Haltung und Betreuung von Tieren der Rindergattung beschränkt. Eine zeitliche Befristung des ohnehin bloss partiellen Tierhalteverbots wäre angesichts der langen Vorgeschichte kaum zielführend und fällt daher ausser Betracht. Somit erweist sich das ausgesprochene Verbot als erforderlich.