Mildere erfolgsversprechende Mittel als ein partielles Halteverbot bestehen somit nicht mehr, um dem Tierwohl zu entsprechen. Insbesondere wäre es aufgrund der jeweils ausgebliebenen Reaktionen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend, erneut ein Haltungsverbot bloss anzudrohen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zustände auf den Betrieben des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2020 tendenziell verschlechterten. Das Tierhalteverbot ist auf die Haltung und Betreuung von Tieren der Rindergattung beschränkt.