7.6.3. Die Pflege der Tiere und fehlende Instandstellungen im Stall wurden anlässlich zahlreicher Kontrollen beanstandet, ohne dass sich eine nennenswerte Verbesserung der Situation abzeichnete. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 bereits eine Tierzahlbeschränkung angeordnet und ihm ein Tierhalteverbot in Aussicht gestellt, falls die Tiere bei kleinerem Tierbestand nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehalten würden (act. 673 ff., 678; angefochtener Entscheid, Erw. 3d). Mildere erfolgsversprechende Mittel als ein partielles Halteverbot bestehen somit nicht mehr, um dem Tierwohl zu entsprechen.