Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Verwarnung, Mahnung oder die Androhung einer künftigen Massnahme aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 242). 7.6.2. Das partielle Tierhalteverbot ist geeignet, inskünftig tierschutzwidrige Zustände wie die festgestellten zu verhindern.