Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 521 ff.). Von einem Tierhalteverbot kann Gebrauch gemacht werden, wenn fehlbare Tierhaltende nachweislich nicht willens, nicht in der Lage oder nicht einsichtig sind, die festgestellten schwerwiegenden Mängel dauerhaft zu beseitigen und keine mildere Massnahme zu einer Verbesserung in der Tierhaltung führt (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 98). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa - 17 -