dass der Beschwerdeführer nicht fähig und/oder nicht willens ist, Tiere der Rindergattung korrekt zu halten. Es ist auch inskünftig mit zahlreichen Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu rechnen, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Tiere der Rindergattung hält. Damit liegen die Voraussetzungen vor, um ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG auszusprechen, und zwar unabhängig davon, ob auch schwerwiegende Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorliegen. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob das ausgesprochene Halteverbot auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abgestützt werden könnte.