Erstmals ein Tierhalteverbot angedroht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 (act. 175). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 ordnete der VeD eine Tierzahlbeschränkung an und hielt dabei fest, es könne ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden, falls der Beschwerdeführer bei kleinerem Tierbestand nicht fähig sei, die Tiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu halten (act. 673 ff., 678; angefochtener Entscheid, Erw. 3d). Daraufhin zeigte der Beschwerdeführer – wie auch auf vorangegangene Verfügungen des VeD – keine nennenswerte Reaktion. - 16 -