Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellten Mängel in der Tierhaltung, insbesondere jene anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023, hätten keine groben und für die Tiere leidvollen Verstösse gegen das Tierschutzrecht bedeutet. Dabei verkennt er, dass die Erheblichkeit der festgestellten Tierschutzverstösse nur eines unter weiteren Kriterien bildet, die auf eine Unfähigkeit, Tiere zu halten, hinweisen. Um ein Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG aussprechen zu können, bedarf es einer umfassenden Beurteilung des Gesamtbilds (vgl. NIKLAUS/KÄSER/ LOTZ, a.a.O., S. 96 f.).