7.5.2. Insgesamt wurden beim Beschwerdeführer während eines Zeitraums von 20 Jahren durchgehend, seit 2013 mindestens einmal pro Jahr Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung festgestellt (angefochtener Entscheid, Erw. 3c). Augenfällig ist dabei nicht in erster Linie die Erheblichkeit der beanstandeten Mängel, sondern die Anzahl und Regelmässigkeit von gleichgelagerten Verstössen. Eine Reaktion auf Beanstandungen anlässlich der Kontrollen blieb jeweils weitestgehend aus, und eine Verhaltensänderung war beim Beschwerdeführer nicht feststellbar.