23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.1; - 15 - RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 204 f.).