Nachdem andere Massnahmen während ca. 20 Jahren erfolglos geblieben seien, verbleibe nur noch diese. Weil der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen anderen beruflichen Aktivitäten, insbesondere im Gartenbau, mache und seine betreffenden Einkünfte nicht offenlege, sei davon auszugehen, dass er auf die Viehhaltung nicht unbedingt angewiesen sei. Darauf deuteten auch die regelmässigen und erheblichen Ausfälle an Direktzahlungen hin (angefochtener Entscheid, Erw. 3c). Die vom Beschwerdeführer geforderte Verwarnung sei nicht ausreichend. Der VeD habe sich während langer Zeit darauf beschränkt, die Behebung der jeweils festgestellten Mängel zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe sich