Aus der Vorgeschichte und der erstinstanzlichen Verfügung lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens sei, seine Tiere entsprechend den geltenden Bestimmungen zu halten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer zum Schutz der Tiere die Haltung von Rindern zu verbieten. Nachdem andere Massnahmen während ca. 20 Jahren erfolglos geblieben seien, verbleibe nur noch diese.