Diese hätten zu einem guten Teil unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere betroffen. Allerdings seien auch die erfolgten formellen Beanstandungen wie im Fall der Anmeldung in der TVD, der Führung der Tierliste und fehlender Markierungen von erheblicher Bedeutung. Die über die Jahre festgestellten Mängel in der Tierhaltung seien insgesamt keineswegs geringfügiger Natur. Aus der Vorgeschichte und der erstinstanzlichen Verfügung lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens sei, seine Tiere entsprechend den geltenden Bestimmungen zu halten.