7.2. Die Vorinstanz bestätigte das Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten und zu betreuen. Dabei stützte sie sich auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG (Unfähigkeit, Tiere zu halten oder zu züchten) ab. Zur Begründung verwies sie auf seit dem Jahre 2004 regelmässig festgestellte gleiche oder ähnliche Mängel in der Tierhaltung. Die Chronologie zeige, dass beim Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg häufig und in kurzen Abständen vergleichbare Mängel beanstandet worden seien. Diese hätten zu einem guten Teil unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere betroffen.