wirtschaften. Mit dem angeordneten Tierhalteverbot werde er seiner finanziellen Existenzgrundlage beraubt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er aufgrund seiner anderen beruflichen Tätigkeit im Gartenbau nicht auf Einkünfte aus der Viehhaltung angewiesen sei, träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer sei auf ein zweites Standbein angewiesen. Als milderes und wirkungsvolleres Mittel sei anstelle eines Tierhalteverbots eine Verwarnung mit Androhung eines solchen auszusprechen.