Vorherige Massnahmen seien jeweils nicht erfolglos geblieben. Etwa bezüglich des Spaltenbodens habe der Beschwerdeführer das erforderliche Material im Zeitpunkt der Kontrolle vom 1. Februar 2023 beschafft; inzwischen habe er es ordnungsgemäss eingebaut. Die Vorwürfe im Strafverfahren ST.2023.166 rechtfertigten kein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG. Der Beschwerdeführer sei auf das Einkommen aus dem Verkauf von Rindern angewiesen, einerseits um seine Existenzgrundlage zu decken und andererseits um die unterhaltsintensiven landwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Maschinen zu be- - 12 -