7. 7.1. Der Beschwerdeführer erachtet das ausgesprochene partielle Tierhalteverbot als unverhältnismässig. Die in den letzten Jahren erfolgten Beanstandungen hätten grösstenteils nicht unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere betroffen. Grobe und leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht seien auf den Höfen des Beschwerdeführers nicht vorgekommen. Mehrheitlich hätten sich die Beanstandungen auf administrative Verstösse bezogen. Etliche Male seien anlässlich der Kontrollen keine Mängel festgestellt worden. Vorherige Massnahmen seien jeweils nicht erfolglos geblieben.