6.3. Für die Rechtsgrundlagen der Registrierungspflicht wird auf vorstehende Erw. 2.3 verwiesen. Diese Pflicht wurde vorliegend unbestrittenermassen verletzt. Weder die Vorinstanz noch der VeD gingen von einem besonders gravierenden Fehler aus, aufgrund dessen den Tieren unmittelbar Schaden entstanden bzw. ihnen Leid zugefügt worden wäre. Die Würdigung der Vorinstanzen steht nicht im Widerspruch zu jener des Beschwerdeführers.