6. 6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von den am Standort Q._____ gezählten 33 Tieren nur 30 in der TVD erfasst waren und beim Betrieb in R._____ 62 Tiere gezählt wurden, obwohl 63 in der TVD eingetragen waren (act. 788, 790). Er ist aber der Ansicht, dass darin keine Beeinträchtigung des Tierwohls bzw. kein grober und leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht liege.