Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht; der massgebende Vorwurf bezieht sich darauf, dass er den bevorstehenden Geburtstermin nicht bereits in den Vortagen erfasste sowie entsprechend reagierte, und nicht darauf, dass er bei Beginn der Geburt (aufgrund der Tierschutzkontrolle in Q._____) nicht anwesend war. - 11 - Dass das Kalb, welches sich in einer Hinterendlage befand, nicht lebendig geboren werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.