Der VeD betrachtet die Kenntnis des Trächtigkeitsstadiums als Teil eines verantwortungsvollen Herdenmanagements. Durch eine routinemässige Trächtigkeitskontrolle könne der ungefähre Geburtstermin prognostiziert werden. Aufgrund einer genauen Beobachtung des Tieres hätte der Beschwerdeführer die typischen Anzeichen einer bevorstehenden Geburt erkennen und daher die Kuh bereits am Vortag separieren müssen (act. 30). Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Es ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die hochträchtige Kuh rechtzeitig in einer Abkalbebucht unterzubringen. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht;