5.3. Kalbende Tiere in Laufställen müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Art. 41 Abs. 3 TSchV ist grundsätzlich so zu verstehen, dass danach pro Stall mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein muss, soweit die Ställe voneinander unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 5.4). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen.