5.2. Die Vorinstanz sah im Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers einen Hinweis, dass dieser mit der gleichzeitigen Führung zweier Betriebe überfordert sei. Jederzeit könnten auch andere Störungen und Unterbrechungen der gewohnten und geplanten Abläufe auftreten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nötigen und zumutbaren Vorbereitungen für das Abkalben nicht getroffen habe.