5. 5.1. Dass einer kalbenden Kuh am 1. Februar 2023 in R._____ keine sogenannte Abkalbebox zur Verfügung stand, rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass sich aufgrund der Tierschutzkontrolle beim Standort Q._____ - 10 - die Stallpflege verzögert habe (act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 230201"]). Beim Eintreffen des Beschwerdeführers sei die betreffende Kuh bereits am Abkalben gewesen. Am Vorabend hätten noch keine Anzeichen dafür bestanden, dass die Kuh gleich am nächsten Tag gebären würde. Es lasse sich nicht erklären und sei aussergewöhnlich, dass sich die Kuh nicht wie gewöhnlich von der Herde abgesondert habe.