Die genannten Anforderungen waren anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 unbestrittenermassen nicht eingehalten. Dies gilt unabhängig von der Ausgestaltung der Stallabteile und davon, dass der Beschwerdeführer offenbar Vorbereitungen zum Ersatz der betreffenden Elemente des perforierten Betonbodens getroffen hatte (act. 4, 847 f.). Der betreffende Mangel war aufgrund von Art. 5 Abs. 1 TSchV unverzüglich zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 11.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2.5) und darf nicht als unbedeutend betrachtet werden.