34 Abs. 2 TSchV). Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite für die Grösse der Tiere geeignet sein (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]). Für Tiere mit einem Gewicht bis 200 kg gilt eine maximale Spaltenweite von 30 mm (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1, Tabelle 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).