Die Unterkünfte und Gehege für das Halten von Tieren müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b TSchV so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Gute Böden im Laufbereich sind ein wichtiger Bestandteil von Haltungssystemen für Rinder. Schlechte Böden bedeuten eine Belastung für das Tier und können dessen Verhaltensweisen einschränken oder verhindern.