4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Beanstandung, wonach sich acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltenweite von 35 mm aufgehalten hätten, liege kein grober und für die Tiere leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Kein Tier sei dadurch in seinem Wohl oder in der Gesundheit geschädigt worden. Am Standort R._____ könnten sich die Tiere frei in sämtlichen Abteilen bewegen und ihren Fress- und Liegeplatz wählen. Es habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass sich Tiere mit einem Gewicht von weniger als 200 kg in den vier Abteilen mit Betonrosten, die zu grosse Spaltenweiten aufwiesen, aufgehalten hätten.