ausserdem könne sich eine kotverschmierte, nasse Haut entzünden. Eine tierschutzrelevante Verschmutzung wie im vorliegenden Fall stelle auch einen Verstoss gegen die hygienischen Vorschriften der Primärproduktion dar. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen kann und muss, sind zutreffend. Tatsächlich wurden vorliegend jedoch Verschmutzungen älteren Datums und von einer gewissen Grösse vorgefunden. Diese Situation lässt darauf schliessen, dass den beiden betroffenen Tieren keine angemessene Pflege zukam. Dies gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf.