Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV muss der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen und geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 10.2.4).