3.3. Eine Person, die Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG, Präzisierung in Art. 3 TSchV). Die Pflege erfasst auch die Reinigung von stark verschmutzten Tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 10.2.4). Sie ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV muss der Tierhalter