3. 3.1. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass Schmutz an Tieren zu vermeiden sei. Am 1. Februar 2023 sei aber kein grober und für die Tiere leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht vorgelegen, da lediglich zwei Tiere für kurze Zeit schmutzig gewesen seien. Er streue jeweils morgens und abends neues Stroh ein. Weder die betroffene Kuh noch das Rind hätten irgendwelche Anzeichen von Schmerzen oder Qualen gezeigt. 3.2. Die Vorinstanz erwog, die anlässlich der Kontrolle erstellten Filmaufnahmen zeigten erhebliche, eingetrocknete Verschmutzungen von mindestens zwei Tieren vor allem an den Hinterbeinen.