VeD war das betroffene Tier gar nie markiert (act. 33). Unabhängig davon, wie es sich damit verhält, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV sowohl der Zu- und Abgang von Tieren als auch der Verlust von Ohrmarken innert drei Arbeitstagen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zu melden. Daher liegt es nicht am Beschwerdeführer, auf Kennzeichen zu verzichten oder diese bei einem Verlust nach seinem Gutdünken zu ersetzen oder nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beanstandung vom 1. Februar 2023 in Frage zu stellen.