Die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei mit der Kennzeichnung des Rindes nach dem Verlust der Ohrmarken zugewartet worden, um das betroffene Tier zu schonen, erscheint als reine Schutzbehauptung. Es ist zum einen – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht naheliegend, dass beide Ohrmarken gleichzeitig verloren gingen. Zum anderen wurden auf den Betrieben des Beschwerdeführers bereits anlässlich früherer Kontrollen etliche Male fehlende Kennzeichen und Registrierungen beanstandet (angefochtener Entscheid, Erw. 3c; hinten Erw. 7.3). Nach der Darstellung des -7-