LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 67 ff.). Art. 15 Abs. 1 TSV sieht Sperren über Tierhaltungen vor, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete Klauentiere befinden. Zudem wird entsprechend Art. 48 Abs. 1 TSG mit Busse (bis max. Fr. 10'000.00) bestraft, wer vorsätzlich unter anderem den Bestimmungen über die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht zuwiderhandelt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis Fr. 5'000.00 (Art. 48 Abs. 3 TSG).