2.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) muss jedes Tier der Rindergattung gekennzeichnet und in der TVD registriert sein. Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen (Art. 10 Abs. 1 TSV). Dazu werden sie mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet. Registrierung und Kennzeichnung dienen der Identifikation der einzelnen Tiere und deren lückenlosen Rückverfolgbarkeit im Tierverkehr (JÜRG NIKLAUS/LISA KÄSER/MAXIMILIANE LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 67 ff.).