2. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass einem Tier auf dem Betrieb in Q._____ anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 beide Ohrmarken fehlten (act. 790). Dieser Zustand stelle aber keinen groben und für das betroffene Tier leidvollen Verstoss gegen das Tierschutzrecht dar. Vielmehr habe das Rind die Ohrmarken selbst herausgerissen oder abgeschabt; es hätte dem Tierwohl widersprochen, unmittelbar danach eine neue Marke anzubringen. Nachdem nur ein Rind keine Ohrmarken aufgewiesen habe, sei eine Identifikation problemlos möglich gewesen und habe im Hinblick auf die Seuchenbekämpfung keine Gefahr bestanden. Darauf ziele Art.