4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen Beanstandungen, die anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 erfolgten (act. 788 ff.). Seine Bestreitungen betreffen hauptsächlich deren Würdigung. Darauf ist vorab einzugehen (siehe nachfolgende Erw. 2 bis 6). -6-