Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das DGS, Generalsekretariat, hat das vom VeD ausgesprochene partielle Tierhalteverbot bestätigt. Daher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Beschwerdeentscheids. Somit ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. 3. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.