2. Ziff. I der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei aufzuheben und durch die nachfolgende Ziffer zu ersetzen: I. A, T-Weg, Q._____ wird hiermit verwarnt. Bei zukünftigen schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung wird ein partielles Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG verfügt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.